Waffenrecht

Das Waffenrecht ist über die Zeit nicht einfacher geworden und gerade seit der letzten Verschärfung 2019 müssen einige Dinge beachtet werden. Hier sind einige aktuelle und wichtige Informationen für Sportschützen und Waffensammler.

Entwicklung des Waffengesetzes in der Schweiz

ProTell Informationen

Kantonspolizei Zürich - Abteilung Waffen

Gesuche und Formulare rund um Feuerwaffen

Kt. Zürich - Ausnahmebewilligung klein lösen

 

Bedürfnisnachweis 5 & 10 Jahre nach lösen der Ausnahmebewilligung klein (ABK):

Seit der letzten Verschärfung des Waffengesetzes im 2028 müssen Sportschützen nach dem Ausstellen einer ABK (und nur bei einer ABK) einen Bedürfnis-Nachweis nach 5 und nach 10 Jahren erbringen, dies erfolgt entweder durch den Nachweis des regelmässigen Schiessens (5 Schiessanlässe innerhalb 5 Jahren an unterschiedlichen Tagen) oder mittels der Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder Trainingsgruppe.
Der Nachweis in einem Verein kann mit Dokumenten wie Mitgliederbestätigung,  Jahresrechnung des Vereins oder mit  einem Mitgliederausweis oder Schiess-Lizenz erfolgen.

Hier sind weitere Angaben dazu

Dann gab es im Verein immer wieder Diskussionen, was ein Sammler machen muss.

Eine Nachfrage bei ProTell ergab folgenden Hinweis (Stand Juli 2024):
Es gibt den Status eines "Sammlers" de-fakto nicht, sondern jede ABK wird entsprechend für einen Sportschützen oder für einen Sammler ausgestellt, es entscheidet somit der Status jeder einzelner ABK.

Beispiele:
1) Hat eine Person einen ersten ABK als Sportschützen, alle anderen jedoch als Sammler gelöst, muss er für die erste ABK trotzdem den Bedürfnis-Nachweis erbringen.

2) Hat eine Person alle ABK als Sammler gelöst, muss kein Nachweis erbracht werden.